Demokratiekonferenz 2023

Demokratiekonferenz 2023

In diesem Jahr haben wir ein Thema diskutieren lassen, was immer noch und immer wieder im Raum steht: „Neutralität“

Hierfür konnten wir, am 26. September, Dr. Friedhelm Hufen, den Professor für öffentliches Recht an der Universität Mainz als Gastredner gewinnen. Er referierte mit der Fragestellung: „Fördert das Neutralitätsgebot auch Werteneutralität? Ein Maulkorb für Lehrkräfte, Verwaltung und Jugendarbeit?“

Immer wieder wird, mit dem Hinweis auf das „Neutralitätsgebot“, die Frage diskutiert, inwieweit Leiter und Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, der Jugendarbeit und Lehrkräfte an politischen Diskussionen teilnehmen können. Dabei besteht die Gefahr, dass Meinungsäußerungen und Aktionen diskreditiert werden. Unsere Veranstaltung hat hierbei den interessierten Gästen den Rücken gestärkt und Sicherheit vermittelt, sich für demokratische Werte einzusetzen.

Anschließend gab es, mit Hilfe eines moderierten Dialoges, Austausch und Diskussionen. Zudem wurden aktiv Kontakte für ein demokratisches Miteinander gepflegt.

Quintessenz des Vortrages: Der Referent und Profi im Thema Neutralitätsgebot, Professor Dr. Friedhelm Hufen erklärte, dass eine politische Meinungsäußerung jeder tätigen kann und Meinungsfreiheit im Allgemeinen sogar äußert wichtig ist und für die Demokratie elementar. Verbote würden dazu führen, dass es keine öffentlichen Diskussionen zu sensiblen Themen, wie Rassismus, Antisemitismus, Homophobie oder Islamfeindlichkeit gäbe. Im engeren Sinne gibt es in Deutschland gar kein Neutralitätsgebot. Es käme dann ein bisschen darauf an, in welchem Amt man ist. So kann man sich auch in höheren Ämtern zu politischen und zu demokratischen Grundwerten äußern. Aber umso wichtiger das Amt, desto weniger sollte man Äußerungen tätigen, die in den Wahlkampf eingreifen. Das wäre dann doch juristisch relevant. Das Neutralitätsgebot ist aber kein juristischer Fachbegriff oder keine Sache, die man einklagen kann, sondern es gilt die Grundrechte Dritter, die Chancengleichheit bei Wahlen und die Parteienfreiheit zu gewährleisten. So ist zum Beispiel ein gezielter Aufruf zur Störung von Demonstrationen oder anderer Veranstaltungen verfassungsrechtlich relevant, denn das berühre die Versammlungsfreiheit. „Wichtig ist, dass die Meinungsäußerung nicht gegen die Menschenwürde und gegen die Demokratie verstößt und wenn man bei Abweichenden Meinungen gleich in die rechte Ecke gestellt werde“, so Hufen.

Das Ausführliche Handout mit der Problemstellung, über den Verfassungsrechtlichen Rahmen gespickt mit Beispielen bis hin zur Zusammenfassung stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung.


Handout zum Vortrag "Neutralitätsgebot"